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   BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 33.13   

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https://dejure.org/2013,23922
BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 33.13 (https://dejure.org/2013,23922)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.2013 - 6 B 33.13 (https://dejure.org/2013,23922)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 2013 - 6 B 33.13 (https://dejure.org/2013,23922)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 114 Abs 3 S 1 SchulG ND
    Kostenübernahme der Schülerbeförderung; Nächstbelegenheit

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei Geltendmachung der Unvereinbarkeit einer Landesrechtsnorm mit Bundesrecht

  • rewis.io

    Kostenübernahme der Schülerbeförderung; Nächstbelegenheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei Geltendmachung der Unvereinbarkeit einer Landesrechtsnorm mit Bundesrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 33.13
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz u.a. einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss verbietet, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 a.a.O. S. 219).

    Wird - wie hier - durch die Auslegung gesetzlicher Vorschriften eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, so ist zu prüfen, ob zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; verneinendenfalls verletzt die Gesetzesauslegung den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 a.a.O. S. 219 f.).

    Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 a.a.O. S. 220).

  • BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09

    Rechtmäßigkeit einer Unterwerfung von Ansprüchen aus einer Berufungsvereinbarung

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 33.13
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer revisionsgerichtlich bislang nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 2).

    Es muss hierbei dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten bundesrechtlichen Maßgaben Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 37.11

    Erlass von Langzeitstudiengebühren; Sachsen-Anhalt

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 33.13
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 37.11 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 177 Rn. 11; stRspr).
  • BVerwG, 04.06.2013 - 6 B 22.13

    Betroffensein des Abwehrgehalts der Grundrechte auch bei faktischen oder

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 33.13
    Entsprechende Anreize wären als rein tatsächliche Reflexwirkung dieser Vorschriften einzustufen, die in ihren Vorgaben zur Anspruchsbegrenzung - wie schon erwähnt - lediglich darauf zielen, die öffentlichen Mittelaufwendungen zu beschränken (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2013 - BVerwG 6 B 22.13 - juris Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2020 - 2 A 10461/20

    Landkreis muss Schülerbeförderungskosten auch für Kinder sog. Grenzgänger mit

    Bei § 69 SchulG handelt es sich insbesondere um nicht revisibles Landesrecht (vgl. entspr. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1989 - 7 B 53.89 -, juris Rn. 3, vom 8. Mai 2008 - 6 B 24.08 -, juris Rn. 2 und vom 13. August 2013 - 6 B 33.13 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 14.03.2018 - 6 BN 3.17

    Normenkontrollantrag gegen die Regelungen der internetbasierten Online-Wahl

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 13. August 2013 - 6 B 33.13 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 4 Rn. 3).
  • VG Ansbach, 27.05.2019 - AN 2 K 17.01114

    Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit

    Allerdings entheben diese Grundrechte nicht des Risikos, dass sich familienrechtliche Lebensmodelle nachteilig auf die Frage der Schulwegkostenfreiheit auswirken (VG Schleswig, U.v. 9.10.2017 - 9 A 257/16 - beck-online; für den Grundrechtsgebrauch hinsichtlich der Schulwahl BVerwG, B.v. 13.8.2013 - 6 B 33.13 - beck-online Rn. 11 a.E.).

    Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die von einem bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (VerwG, B.v. 13.8.2013 - 6 B 33.13 - beck-online Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.04.2018 - 6 B 77.17

    Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft an einer Waldorfschule

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 13. August 2013 - 6 B 33.13 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 4 Rn. 3).
  • VG Schleswig, 09.10.2017 - 9 A 257/16

    Hauptwohnung als Bezugspunkt für die Prüfung der Notwendigkeit der

    Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Schulwahlfreiheit als Teil des Elternrechts Art. 6 Abs. 2 GG und des Bildungsauftrages nach Art. 7 GG vor, da die Grundrechte die Eltern und Schüler nicht des Risikos entheben, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BVerwG, B. v. 13.08.2013 - 6 B 33/13 -, juris).
  • BVerwG, 29.09.2021 - 6 B 5.21

    Ungleichbehandlung bestimmter Bildungsgänge gegenüber anderen Bildungsgängen in

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 6 B 33.13 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 4 Rn. 3, vom 11. April 2018 - 6 B 77.17 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 18 Rn. 13 und vom 15. März 2021 - 6 BN 2.20 - juris Rn. 6).
  • VG Schwerin, 15.04.2015 - 6 A 1864/14

    Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung zum nächstgelegenen

    Insofern erscheint es tragfähig und in einem hinreichenden inneren Zusammenhang zum Regelungszweck stehend, diejenigen, die in Ausübung ihres Schulwahlrechts eine Schule in freier Trägerschaft besuchen - und sich mithin dem Anliegen der Kostenbegrenzung verweigert haben -, darauf zu verweisen, die Beförderungskosten selbst zu tragen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.08.2013 - 6 B 33/13 -, juris Rn. 7).
  • VG Schleswig, 12.10.2016 - 9 A 279/15

    Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung

    Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Schulwahlfreiheit als Teil des Elternrechts Art. 6 Abs. 2 GG und des Bildungsauftrages nach Art. 7 GG vor, da die Grundrechte die Eltern und Schüler nicht des Risikos entheben, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BVerwG, B. v. 13.08.2013 - 6 B 33/13 -, juris).
  • VG Leipzig, 20.08.2014 - 4 L 536/14

    Anspruch eines Schülers auf Aufnahme auf einem Gymnasium

    Der Antragsgegner durfte neben Geschwisterkindern (vgl. zur Sachgerechtigkeit dieses Kriteriums: SächsOVG, Beschl. v. 19.8.2011 - 2 B 158/11 -, [...]; Beschl. v. 15.12.2009 - 2 B 498/09 -, [...]; Beschl. v. 8.12.2008 - 2 B 316/08 -, [...]; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, NordÖR 2011, 561 [OVG Hamburg 08.08.2011 - 1 Bs 137/11] ; OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2011, NWVBl 2012, 30; vgl. auch zur Privilegierung von Geschwisterkindern: BVerwG, Beschl. v. 13.8.2013 - 6 B 33/13 -, [...] Rn. 8) vorrangig auch Kinder mit einer Gehbehinderung aufnehmen.
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